Lieferketten-Compliance: Abschaffung des LkSG oder doch nur viel Lärm um nichts?
- Branche
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) steht aktuell unter Beschuss: Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung spricht von seiner Abschaffung. Gleichzeitig soll es ein neues „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ geben.
Was heißt das nun für die Unternehmenspraxis und kommt die versprochene Erleichterung?
Auf den ersten Blick scheint jedenfalls klar zu sein, dass die - allerdings ohnehin schon mehrfach verschobene - Berichtspflicht für diejenigen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, unmittelbar abgeschafft wird. Unklarer wird die Situation schon mit Blick auf die bisherigen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette: Hier ist nur noch davon die Rede, dass die geltenden gesetzlichen Pflichten bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, „mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen“, nicht mehr sanktioniert werden sollen.
Auf den zweiten Blick verpufft die Euphorie dann noch mehr. Denn genau betrachtet handelt es sich um keine komplette Abschaffung des nationalen LkSG, wie es der bayerische Ministerpräsident vor Kurzem noch lautstark angekündigt hat („Und ja, das Lieferkettengesetz wird Geschichte“).
Unternehmen, die aktuell die LkSG-Pflichten einhalten müssen, werden dies nämlich auch weiterhin tun müssen, andernfalls drohen ihnen Sanktionen. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass Zulieferer – wie bisher - voll mit eingebunden werden und insbesondere entsprechende vertragliche Zusicherungen über die „Weiterwälzung“ von Pflichten samt vertraglicher Strafen gültig bleiben.
Und völlig unklar ist bisher auch, wie denn das neue deutsche „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ genau aussehen wird und welche Pflichten sich hieraus für deutsche Unternehmen ergeben werden. Tatsächlich sind im Zuge der Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) dann auch nur punktuelle Erleichterungen zu erwarten, schließlich kommt die CSDDD mit vergleichbaren Standards bzw. teils noch strengeren Anforderungen als das LkSG. Die CSDDD fordert von größeren Akteuren menschenrechtliche, umweltbezogene und klimarelevante Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette – und dies mit zivilrechtlicher Haftung. Diesen Druck werden die betroffenen Unternehmen entlang ihrer Lieferkette weiterreichen, vermutlich noch resoluter als dies schon bisher der Fall ist.
Im Ergebnis lässt sich Stand heute festhalten: Die ESG-Sorgfaltspflichten werden bleiben und mittelfristig nochmals an Bedeutung gewinnen. Von einer wirklich spürbaren Erleichterung kann nicht die Rede sein - auch nicht für Zulieferer, die nicht direkt in den Anwendungsbereich von LkSG und der CSDDD fallen.
Dr. Simon Spangler, Rechtsanwalt der Kanzlei Oppenhoff in Frankfurt a. M.